BGH - Urteil vom 27.07.2006
VII ZR 202/04
Normen:
BGB § 631 § 133 § 157 ; VOB/B §§ 1 ff ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 260/97
LG Rostock, vom 25.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 445/96

Zusätzliche Vergütung von Leistungen nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages; Bestimmung des Umfangs der vereinbarten Leistungen

BGH, Urteil vom 27.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 202/04

DRsp Nr. 2006/25296

Zusätzliche Vergütung von Leistungen nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages; Bestimmung des Umfangs der vereinbarten Leistungen

»a) Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).b) Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.«

Normenkette:

BGB § 631 § 133 § 157 ; VOB/B §§ 1 ff ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter der I. GmbH (nachfolgend: Klägerin) nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Restwerklohn geltend.