OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2019
Verg 1/19
Normen:
Richtlinie 2014/24/EU Art. 12 Abs. 4a;
Fundstellen:
NZBau 2019, 534

Zusammenarbeit von für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher AuftraggeberVorlage an den EuGHBegriff der Zusammenarbeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen Verg 1/19

DRsp Nr. 2019/10290

Zusammenarbeit von für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher Auftraggeber Vorlage an den EuGH Begriff der Zusammenarbeit

Der Begriff "Zusammenarbeit" muss europarechtskonform ausgelegt werden, also in Übereinstimmung mit der Auslegung des zugrundeliegenden Art. 12 Abs. 4 Buchst. a) der Richtlinie 2014/24/EU; dazu ist aber allein der Gerichtshof berufen, weshalb dessen Vorabentscheidung einzuholen ist.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.

Dem Gerichtshof wird folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 12 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit schon dann vorliegt, wenn ein auf seinem Gebiet für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher Auftraggeber eine ihm nach nationalem Recht allein obliegende Entsorgungsaufgabe, für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der auf seinem Gebiet ebenfalls für die Abfallentsorgung zuständig ist, damit beauftragt, einen der notwendigen Arbeitsgänge gegen Entgelt auszuführen?

Normenkette:

Art. Abs. ;