BGH - Beschluss vom 14.11.2017
KVR 57/16
Normen:
GWB § 32 Abs. 1; GWB § 37 Abs. 1; GWB § 39 Abs. 1; GWB § 41 Abs. 1 S. 1; GWB § 63; GWB § 71 Abs. 2 S. 2; GWB § 76 Abs. 5;
Fundstellen:
AG 2018, 233
BB 2018, 129
BB 2018, 267
EuZW 2018, 201
WM 2018, 1666
WRP 2018, 342
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kart 5/15 [V]

Zusammenschlussvorhaben der Unternehmen EDEKA und Kaisers Tengelmann; Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung von gegen das Vollzugsverbot verstoßenden Maßnahmen; Durchführung des Rahmenvertrags bezüglich Warenbeschaffung und Zentralregulierung; Bevorstehende Zuwiderhandlung als Gegenstand einer Abstellungsverfügung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen KVR 57/16

DRsp Nr. 2018/1108

Zusammenschlussvorhaben der Unternehmen EDEKA und Kaiser's Tengelmann; Befugnis des Bundeskartellamts zur Untersagung von gegen das Vollzugsverbot verstoßenden Maßnahmen; Durchführung des Rahmenvertrags bezüglich Warenbeschaffung und Zentralregulierung; Bevorstehende Zuwiderhandlung als Gegenstand einer Abstellungsverfügung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle

a) Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.b) Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 1 22 %, die Betroffenen zu 3 bis 8 jeweils 9 % und das Bundeskartellamt 15 %.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 1 59 %, die Betroffenen zu 3 bis 8 jeweils 3 % und das Bundeskartellamt 20 %.