BGH - Urteil vom 22.07.2010
VII ZR 213/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 133; BGB § 148; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 157; AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 1921
NZBau 2010, 622
Vergabe-News 2010, 89
ZIP-aktuell 2010, Nr. 211
ZfBR 2010, 814
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1271/06
OLG Oldenburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 76/08

Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der ausgeschriebenen Fristen und Termine und der Erwähnung einer neuen Bauzeit im Zuschlagsschreiben

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 213/08

DRsp Nr. 2010/14830

Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der ausgeschriebenen Fristen und Termine und der Erwähnung einer neuen Bauzeit im Zuschlagsschreiben

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 133; BGB § 148; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 157; AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags im Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bauzeit.