Zuständige Behörde für Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
BGH, Urteil vom 26.10.1970 - Aktenzeichen III ZR 33/70
DRsp Nr. 1996/15027
Zuständige Behörde für Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei der Verwaltungsbehörde einzureichen, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, auch wenn dem ein Widerspruchsverfahren bei einer anderen Behörde gefolgt ist.