Zuständiges Gericht

1.

Hinsichtlich der möglichen Gerichtsstände kann auf die Ausführungen zu Teil 4/3.3.1 verwiesen werden, die für die Schadensersatzansprüche ebenso gelten.

Besonderheiten bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen

2.

Im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen gem. §§ 280, 311 Ziffer 1 und 2, § 241 Abs. 2 BGB ist noch zu ergänzen, dass auch hier eine Zuständigkeit nach dem Ort des Bauvorhabens begründet ist, wenn der Bauvertrag zustande gekommen ist.

Ist dagegen ein Vertrag nicht mehr zum Abschluss gekommen, ist auf den allgemeinen Gerichtsstand oder sonstige andere Wahlgerichtsstände zurückzugreifen (siehe hierzu ebenfalls unter Teil 4/3.3.1).