Antragstellung zur Hauptsache

Da es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen reinen Zahlungsantrag handelt, sind an sich keine Besonderheiten zu beachten.

Vorsicht vor Verjährung!

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Höhe des Schadensersatzes noch nicht abschließend beziffert werden kann, so z.B. wenn die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung vor Durchführung der Ersatzvornahme eingeklagt werden.

In diesen Fällen empfiehlt sich zusätzlich ein Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch noch einen etwaigen, über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der infolge eines konkret zu benennenden Mangels künftig noch eintritt.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Anspruch, der über den bezifferbaren Betrag hinausgeht verjährt.