1. | Hinsichtlich der möglichen Gerichtsstände kann auf die Ausführungen zu Teil 4/3.3.1 verwiesen werden, die für die Schadensersatzansprüche ebenso gelten. |
Besonderheiten bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen | |
2. | Im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen gem. §§ 280, 311 Ziffer 1 und 2, § 241 Abs. 2 BGB ist noch zu ergänzen, dass auch hier eine Zuständigkeit nach dem Ort des Bauvorhabens begründet ist, wenn der Bauvertrag zustande gekommen ist. |
Ist dagegen ein Vertrag nicht mehr zum Abschluss gekommen, ist auf den allgemeinen Gerichtsstand oder sonstige andere Wahlgerichtsstände zurückzugreifen (siehe hierzu ebenfalls unter Teil 4/3.3.1).
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