Zuständiges Gericht

Mit Beschluss vom 05.12.1985 hat der BGH entschieden, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen synallagmatischen vertraglichen Verpflichtungen aus einem Bauvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks ist (BGH, BauR 1986, 241; NJW 1986, 935; das gilt nach wie vor, siehe dazu auch OLG Celle, Beschl. v. 01.09.2016 - 14 U 57/16: Abgrenzung zwischen unmittelbaren gegenseitigen vertraglichen Ansprüchen und Anspruch aus einem abgeschlossenen Vergleich).

Nachdem die Pflicht zur Abnahme eine Hauptleistungspflicht ist, steht sie im Synallagma, weshalb auch dafür der Gerichtsstand am Ort der vertraglichen Erfüllung gegeben sein muss.

Auch die Klage auf Abnahme ist eine Klage aus einem Bauvertrag heraus und deshalb vor der Baukammer zu verhandeln, § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG.