Mit Beschluss vom 05.12.1985 hat der BGH entschieden, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen synallagmatischen vertraglichen Verpflichtungen aus einem Bauvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks ist (BGH, BauR 1986, 241; NJW 1986, 935; das gilt nach wie vor, siehe dazu auch OLG Celle, Beschl. v. 01.09.2016 -
Nachdem die Pflicht zur Abnahme eine Hauptleistungspflicht ist, steht sie im Synallagma, weshalb auch dafür der Gerichtsstand am Ort der vertraglichen Erfüllung gegeben sein muss.
Auch die Klage auf Abnahme ist eine Klage aus einem Bauvertrag heraus und deshalb vor der Baukammer zu verhandeln, § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|