Zuständiges Gericht im selbständigen Beweisverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 5 W 12/95
DRsp Nr. 1995/10169
Zuständiges Gericht im selbständigen Beweisverfahren
1. § 486 Abs. 2 S. 2 ZPO betrifft (nur) die Frage, welches Gericht nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens für den Hauptsacheprozeß zuständig ist.2. Ein beim Amtsgericht nach § 485 Abs. 2ZPO betriebenes Beweissicherungsverfahren ist dort einzustellen und an das LG abzugeben, wenn vor dem LG die Hauptsacheklage rechtshängig gemacht worden ist.