OLG Köln - Beschluß vom 02.03.1995
5 W 12/95
Normen:
ZPO §§ 485 486 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 215

Zuständiges Gericht im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 5 W 12/95

DRsp Nr. 1995/10169

Zuständiges Gericht im selbständigen Beweisverfahren

1. § 486 Abs. 2 S. 2 ZPO betrifft (nur) die Frage, welches Gericht nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens für den Hauptsacheprozeß zuständig ist.2. Ein beim Amtsgericht nach § 485 Abs. 2 ZPO betriebenes Beweissicherungsverfahren ist dort einzustellen und an das LG abzugeben, wenn vor dem LG die Hauptsacheklage rechtshängig gemacht worden ist.

Normenkette:

ZPO §§ 485 486 ;

Gründe: