OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2023
1 A 10150/22.OVG
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1481
D_V 2023, 870
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 575/21 KO

Zuständigkeit des Gemeinderats für die Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Heilen des Mangels einer fehlenden Anhörung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 1 A 10150/22.OVG

DRsp Nr. 2023/8265

Zuständigkeit des Gemeinderats für die Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Heilen des Mangels einer fehlenden Anhörung

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheides (a.A. möglicherweise BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 4 B 45.19 , juris) Ist für die Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts der Gemeinderat zuständig, kann nur dieser den Mangel einer fehlenden Anhörung heilen. Gleiches gilt für die Betätigung des der Gemeinde eingeräumten Ermessens. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Ratsbeschlusses.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand