BVerwG - Beschluss vom 30.09.2020
4 B 45.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 66
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1733/17

Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB im Sinne der tatbestandlichen Anforderung

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 4 B 45.19

DRsp Nr. 2020/16972

Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB im Sinne der tatbestandlichen Anforderung

1. Ein Wechsel der Ermächtigungsgrundlage und der Normen, mit denen die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet wird, lässt den Regelungsgegenstand der Verfügung unberührt.2. Die Vorkaufssatzung einer Gemeinde unterliegt nicht einer starren zeitlichen Grenze, innerhalb derer die beabsichtigte Planung abzuschließen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.