Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2017 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.
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