OLG Bremen - Beschluss vom 21.08.2013
3 W 20/13
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 568 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1220
NJW-RR 2013, 1361
NZV 2013, 4
NZV 2014, 181
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 42/12

Zuständigkeit des originären Einzelrichters beim Beschwerdegericht; Verkehrsicherungspflicht; Mitverschulden eines Benutzers beim Ausrutschen auf einem erkennbar nicht ausreichend gestreuten Gehweg - Streupflicht; Sturz auf Gehweg; Mitverschulden

OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 3 W 20/13

DRsp Nr. 2013/19945

Zuständigkeit des originären Einzelrichters beim Beschwerdegericht; Verkehrsicherungspflicht; Mitverschulden eines Benutzers beim Ausrutschen auf einem erkennbar nicht ausreichend gestreuten Gehweg - Streupflicht; Sturz auf Gehweg; Mitverschulden

1. Der originäre Einzelrichter entscheidet auch dann gemäß § 568 Satz 1 ZPO über die sofortige Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter des Landgerichts erlassen, die Nichtabhilfe aber durch die Kammer in vollständiger Besetzung beschlossen wurde. 2. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist. 3. Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einem Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldensquote 20%.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2013 wie folgt abgeändert: