OLG Hamm - Urteil vom 23.04.2010
I-19 U 12/08
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1; BGB § 631;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1319
NZBau 2010, 569
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 278/06

Zustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen I-19 U 12/08

DRsp Nr. 2010/11185

Zustandekommen eines Architektenvertrages

1. Konkludentes Zustandekommen eines Architektenvertrages vor Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung. 2. Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI. 3. "dolo - agit" Einrede gegen Architektenanspruch auf Vergütung von Änderungsleistungen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220.765,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 1; BGB § 631;

Gründe

I.

Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.