OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2009
I-22 U 112/08
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.05.2008

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Ablehnung der Vergütungspflicht von Leistungen eines Architekten, da es sich um einen Gesellschaftsbeitrag handelt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen I-22 U 112/08

DRsp Nr. 2011/871

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Ablehnung der Vergütungspflicht von Leistungen eines Architekten, da es sich um einen Gesellschaftsbeitrag handelt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.5.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe

A.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Architekturbüro in Menden betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Architektenhonorars.

Die Gesellschafter der Klägerin, K. Th. L. und V. L., gründeten im Jahr 1998 zusammen mit den Herren R. und W. L. zu gleichen Teilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 23.09.1999 das Grundstück "C. F." in M. erwarb (im Folgenden: GbR "C. F.").