OLG Celle - Urteil vom 23.12.2014
14 U 78/14
Normen:
BGB § 145; BGB §§ 145 ff.; BGB § 631; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; HOAI (2002) § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 291
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 271/12

Zustandekommen eines ArchitektenvertragesBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 14 U 78/14

DRsp Nr. 2015/19591

Zustandekommen eines Architektenvertrages Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Der Architektenvertrag ist grundsätzlich formfrei, er kann auch mündlich geschlossen werden. Das gilt ebenso für die Beauftragung einzelner Leistungsphasen. 2. Erbringt der Architekt Leistungen einer Leistungsphase, so kann dies im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände dafür sprechen, dass er mit diesen Leistungen zuvor auch (mündlich) beauftragt wurde. 3. Für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einem Architektenvertrag ist auf die Abnahme der Architektenleistungen seitens des Auftraggebers abzustellen. 4. Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt 5. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber erkennen lässt, dass er das Werk (des Architekten) als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt, d. h. ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [9 O 271/12] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 145; BGB §§ 145 ff.;