I. Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahmeerklärung der Klägerin vom 6. Juli 2009 und Annahmerklärung der Beklagten vom 7. Juli 2009 auf der Grundlage des den Parteien mit Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 unterbreiteten Vergleichsvorschlags ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 1.671.995,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem seitens der Beklagten zu zahlenden Vergleichsbetrag von 2.550.000,00 € abzüglich des seitens der Beklagten an die Klägerin am 09.07.2008 gezahlten Betrages in Höhe von 878.004,36 €.
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