OLG Zweibrücken - Urteil vom 02.09.2009
1 U 57/09
Normen:
BGB § 130; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 316
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 620/08

Zustandekommen eines Werkvertrages über den Bau eines Hauses mit Einliegerwohnung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 1 U 57/09

DRsp Nr. 2009/27096

Zustandekommen eines Werkvertrages über den Bau eines Hauses mit Einliegerwohnung

Haben die Parteien eines Werkvertrages über die Errichtung eines Hauses mit Einliegerwohnung sich über die nähere Ausgestaltung des Untergeschosses nicht geeinigt, so erfasst diese fehlende Einigung den gesamten Werkvertrag. Eine Einigung liegt insbesondere nicht darin, dass wegen der noch nicht geklärten Kosten der Einliegerwohnung ein Dispo-Betrag von 30.000 EUR ohne nähere Spezifizierung in die Kalkulation eingesetzt wird.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.