Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner

Frist für die Zustellung beim Antragsgegner

Gemäß § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Vollziehung (Eintragung im Grundbuch) bereits vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Antragsgegner zulässig. In einem solchen Fall muss der Antragsteller jedoch die Zustellung innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beim Antragsgegner vornehmen, da sonst auf Widerspruch des Antragsgegners die einstweilige Verfügung aufgehoben werden muss (§ 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

Wichtiger Hinweis:

Parteizustellung nach wie vor zwingend erforderlich

Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der ZPO -Novelle zum 1. Juli 1977 (Zustellung der Urteile von Amts wegen) zur Wirksamkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung die Parteizustellung zwingend erforderlich! Dies bedeutet, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung von Amts wegen an den Antragsgegner keine wirksame Zustellung im Sinne von § 929 Abs. 3 ZPO darstellt (vgl. hierzu OLG Koblenz, NJW 1980, 948).

Versäumt der Anwalt deshalb, die einstweilige Verfügung im Wege der Parteizustellung innerhalb einer Woche, nachdem von ihm der Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt gestellt worden ist, dem Antragsgegner zuzustellen, ist die betreffende beantragte Vormerkung von Anfang an unwirksam und dieser Mangel auch später nicht heilbar (LG Köln, Schäfer/Finnern, Z 2.321 Bl. 50).