OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2013
20 A 2098/12.PVB
Normen:
BPersVWO § 9 Abs. 2 Hs. 1; BGB § 125; BGB § 126 Abs. 1; BPersVG § 25;
Fundstellen:
DÖV 2013, 693
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 3225/12

Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag i.R.d. gesetzlichen Schriftform; Erfüllen der gesetzlichen Schriftform i.R.d. Zustimmungserklärung durch ein Telefax

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 20 A 2098/12.PVB

DRsp Nr. 2013/7246

Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag i.R.d. gesetzlichen Schriftform; Erfüllen der gesetzlichen Schriftform i.R.d. Zustimmungserklärung durch ein Telefax

1. Die Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO muss der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen.2. Das Telefax einer Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beteiligte zu 1. die Beschwerde zurückgenommen hat.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVWO § 9 Abs. 2 Hs. 1; BGB § 125; BGB § 126 Abs. 1; BPersVG § 25;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind in der Dienststelle beschäftigt und gehören der Gruppe der Arbeitnehmer an.