OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.11.2019
10 A 1261/17
Normen:
BauO NRW a.F. § 71 Abs. 1 S. 1; BauO NRW a.F. § 80 Abs. 1; BauGB § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 806
DÖV 2020, 449
NVwZ-RR 2020, 477
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3241/15

Zustimmung zur Errichtung einer Klinik für den Maßregelvollzug mit 150 Plätzen auf einem Grundstück; Gesamtbetrachtung einer bilanzierenden Abwägung aller für und gegen das Vorhaben an dem konkreten Standort sprechenden Belange i.R.d. Prüfung der Erforderlichkeit; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Ausklammerung der Immissionsproblematik und der Frage etwaiger Lärmschutzmaßnahmen als Teil des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots; Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 10 A 1261/17

DRsp Nr. 2020/284

Zustimmung zur Errichtung einer Klinik für den Maßregelvollzug mit 150 Plätzen auf einem Grundstück; Gesamtbetrachtung einer bilanzierenden Abwägung aller für und gegen das Vorhaben an dem konkreten Standort sprechenden Belange i.R.d. Prüfung der Erforderlichkeit; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Ausklammerung der "Immissionsproblematik und der Frage etwaiger Lärmschutzmaßnahmen als Teil des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots"; Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids

1. Vor Einreichung eines Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens kann ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Er stellt verbindlich fest, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie einer selbstständigen Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.