BGH - Beschluss vom 29.03.2017
I ZB 62/16
Normen:
ZPO § 802c;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 632
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 2757/15
LG Leipzig, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1096/15

Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; Beantragung der Nachbesserung der Vermögensauskunft; Nachbesserung zur Beantwortung von schon zusammengefasst verneinten Fragen über Vermögenspositionen; Auskunftsbegehren über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkostenzahlungen des Sozialhilfeträgers

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen I ZB 62/16

DRsp Nr. 2017/5797

Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; Beantragung der Nachbesserung der Vermögensauskunft; Nachbesserung zur Beantwortung von schon zusammengefasst verneinten Fragen über Vermögenspositionen; Auskunftsbegehren über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkostenzahlungen des Sozialhilfeträgers

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat, weil solche Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 802c;

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Die Schuldnerin gab am 4. Juni 2016 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab sie auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an: