BGH - Urteil vom 24.11.1988
VII ZR 112/88
Normen:
BGB § 635, § 633 Abs. 3 ; VOB/B § 13 Nr.5 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1989, 1225
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Kostenvorschuß 1
BGHR BGB § 635 Vorschuß 2
BGHR VOB/B § 13 Kostenvorschuß 1
BauR 1989, 201
DB 1989, 774
DRsp I(138)556a
MDR 1989, 347
NJW-RR 1989, 405
WM 1989, 648
ZfBR 1989, 60
ZfBR 1990, 78
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Zweckentsprechende Verwendung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 24.11.1988 - Aktenzeichen VII ZR 112/88

DRsp Nr. 1992/2205

Zweckentsprechende Verwendung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten

»Zur zweckentsprechenden Verwendung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten, wenn zwar nicht feststeht, ob, wie und in welchem Umfang tatsächlich nachgebessert worden ist, dem Empfänger des Vorschusses aber gegen den Gewährleistungspflichtigen in Höhe des geleisteten Vorschusses ein Schadensersatzanspruch zusteht (im Anschluß an Senatsurteil NJW 1988, 2728, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 635, § 633 Abs. 3 ; VOB/B § 13 Nr.5 Abs.2;

Tatbestand:

Die Beklagte errichtete 1979 für die Eheleute S. als Bauherren ein Fertighaus, das im Juni 1980 fertiggestellt war. Das Verblendmauerwerk ließ sie auf der Grundlage der VOB/B durch den Kläger als Subunternehmer ausführen. Wegen mangelhafter Verfugungsarbeiten behielten die Bauherren vom Werklohn der Beklagten 12.770,30 DM ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1981 erhob die Beklagte unter Hinweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gegenüber dem Kläger Mängelrügen. Am 5./6. März 1981 führte der Kläger Nachbesserungsarbeiten durch, die die Beklagte jedoch nicht abnahm, da sie keine Besserung des Zustandes erbrachten. Daraufhin behielt die Beklagte wegen eines Anspruchs auf Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung vom Werklohn des Klägers für ein anderes Bauvorhaben 5.650,- DM ein.