Die Beklagte errichtete 1979 für die Eheleute S. als Bauherren ein Fertighaus, das im Juni 1980 fertiggestellt war. Das Verblendmauerwerk ließ sie auf der Grundlage der VOB/B durch den Kläger als Subunternehmer ausführen. Wegen mangelhafter Verfugungsarbeiten behielten die Bauherren vom Werklohn der Beklagten 12.770,30 DM ein.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1981 erhob die Beklagte unter Hinweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gegenüber dem Kläger Mängelrügen. Am 5./6. März 1981 führte der Kläger Nachbesserungsarbeiten durch, die die Beklagte jedoch nicht abnahm, da sie keine Besserung des Zustandes erbrachten. Daraufhin behielt die Beklagte wegen eines Anspruchs auf Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung vom Werklohn des Klägers für ein anderes Bauvorhaben 5.650,- DM ein.
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