OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2020
10 D 55/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 13;

Zweckgerichtetheit der Festsetzungen des Bebauungsplans als Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses; Planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 55/18.NE

DRsp Nr. 2020/6425

Zweckgerichtetheit der Festsetzungen des Bebauungsplans als Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses; Planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen

Eine Gemeinde kann durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.