OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.01.2023
5 KN 28/21
Normen:
VwGO § 65 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Zweckmäßigkeit der Beiladung eines Windkraftbetreibers aus Gründen der Prozessökonomie; Abwägung der Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 5 KN 28/21

DRsp Nr. 2023/1963

Zweckmäßigkeit der Beiladung eines Windkraftbetreibers aus Gründen der Prozessökonomie; Abwägung der Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung

Durch die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag können die rechtlichen Interessen eines Windkraftbetreibers im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 1 VwGO berührt sein, wenn in dem angegriffenen Raumordnungsplan die der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehenden öffentlichen Belange als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Beiladung ist jedoch nicht zweckmäßig, wenn sie zur Folge hätte, dass die Zahl der nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Beizuladenden unübersehbar groß wäre (hier bei einem Planungsraum mit einer Fläche von rund 4.200 km2).

Tenor

Die Beiladung der A., vertreten durch die ... ... ... ..., diese vertreten durch den Geschäftsführer ... ..., A-Straße, A-Stadt, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Über die Beiladung entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter.

Die A. ist nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung vor. Der Senat übt jedoch das ihm zustehende Ermessen in der Weise aus, dass die Beiladung unterbleibt.