OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2020
13 A 10424/19.OVG
Normen:
AsylG § 71a Abs. 1; EMRK Art. 3; GG Art. 16a; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7880/17

Zweitantrag eines syrischen Staatsangehörigen; Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG; Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 13 A 10424/19.OVG

DRsp Nr. 2020/10573

Zweitantrag eines syrischen Staatsangehörigen; Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG; Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber, der Verfahrensfehler geltend macht, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat begegnen. Die Durchführung bulgarischer Asylverfahren litt im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen November 2014 und Juli 2015 nach der Erkenntnislage nicht an systemischen Mängeln, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylG § 71a Abs. 1; EMRK Art. 3; GG Art. 16a; ZPO § 580;

Tatbestand

Der Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.