OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.10.2019
2 W 41/19
Normen:
GKG § 29 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 4 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 4 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 278 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.07.2019

Zweitschuldnerhaftung bei Vergleichsschluss vor dem Güterichter

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 2 W 41/19

DRsp Nr. 2021/13569

Zweitschuldnerhaftung bei Vergleichsschluss vor dem Güterichter

Im Falle eines Vergleichsschlusses vor dem Güterichter ist § 31 Abs. 4 GKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf Grund einer erforderlichen teleologischen Reduktion der Vorschrift der Erfüllung der Voraussetzungen von deren Nrn. 2. und 3. nicht bedarf.

1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Osnabrück gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 29 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 4 Nr. 2; GKG § 31 Abs. 4 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 278 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger nahm die Beklagte vor dem Amtsgericht Meppen auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 4.500,00 € in Anspruch. Der Beklagten wurde Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Daraufhin fand ein Verfahren vor dem Güterichter statt, das mit einem Vergleich endete. In diesem verpflichtete sich die Beklagte unter Vereinbarung einer Fälligkeitsregelung zur ratenweisen Zahlung von 3.500,00 €. Die ebenfalls im Vergleichswege getroffene Kostenregelung sah vor, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.