1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Osnabrück gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger nahm die Beklagte vor dem Amtsgericht Meppen auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 4.500,00 € in Anspruch. Der Beklagten wurde Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Daraufhin fand ein Verfahren vor dem Güterichter statt, das mit einem Vergleich endete. In diesem verpflichtete sich die Beklagte unter Vereinbarung einer Fälligkeitsregelung zur ratenweisen Zahlung von 3.500,00 €. Die ebenfalls im Vergleichswege getroffene Kostenregelung sah vor, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
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