LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2009
14 Sa 1173/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BRTV-Bau § 4 Nr. 6.4; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 244
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1199/09

Zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Saison-Kurzarbeit im Baugewerbe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1173/09

DRsp Nr. 2009/26400

Zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Saison-Kurzarbeit im Baugewerbe

»§ 4 Nr. 6.4 BRTV-Bau wird den inhaltlichen Anforderungen an eine tarifliche Regelung i.S.d. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht gerecht, weil diese Tarifnorm keine zwingende und abschließende Regelung darüber enthält, wann Saison-Kurzarbeit einzuführen ist, so dass ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.«

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.03.2009 - 10 Ca 1199/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BRTV-Bau § 4 Nr. 6.4; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Annahmeverzugslohn.

Der 46jährige Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 29. Juli 2005 (Ablichtung Bl. 5 d. A., Anlage K1) seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten als Baggerfahrer und Vorarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von ca. 2.790,00 € beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig.

Die Beklagte, die ein Bauunternehmen betrieb, beschäftigte ca. 60 Arbeitnehmer. Am 10. Oktober 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, den Betrieb stillzulegen.