Ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention findet gem. § 71 Abs. 1 ZPO nur auf Antrag statt. Soweit ein entsprechender Antrag auf Zurückweisung unterbleibt, ist der Streitbeitritt stillschweigend zugelassen. Soweit die Antragstellung nicht frühzeitig vor der ersten mündlichen Verhandlung, an der der Beitretende sich dem Verfahren anschließt erfolgt, kann gem. § 295 ZPO ein ansonsten unzulässiger Streitbeitritt durch rügeloses Verhandeln zulässig werden (OLG München, Beschl. v. 19.03.2003 -
Antragsberechtigt ist jede Partei und jeder Streitgenosse. Im Fall des Beitritts hat der Streitverkünder sein Antragsrecht jedoch nur, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Prozessgegners beitritt (Zöller, 30. Aufl., § 71 Rdnr. 1).
Für den Zurückweisungsantrag gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen der vorbereitenden Schriftsätze gem. §§ 130 ff. ZPO.
Aus diesem Grunde sollen insbesondere die Gründe der Antragszurückweisung vorgetragen und unter Beweis gestellt werden (§ 130 Nr. 3-5 ZPO).
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