Übersicht

Zweck des Zurückweisungsantrags

Soweit ein Streitbeitritt gem. § 66 ZPO erfolgt, findet auf Antrag gem. § 71 ZPO ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit des erfolgten Streitbeitritts statt, wohingegen die Zulässigkeit der bloßen Streitverkündung erst im späteren Folgeprozess geprüft wird. Der Zwischenstreit ist deshalb gerechtfertigt, da durch den erfolgten Streitbeitritt für den Beitretenden die Rechte gem. § 67 ZPO begründet werden und darüber hinaus auch beim selbständigen Prozessbeitritt die Nebeninterventionswirkung gem. § 68 ZPO erst herbeigeführt wird.

Aufgrund der vielfältigen Einflussmöglichkeiten des Streithelfers auf den anhängigen Prozess wie der sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ist es durchaus von Interesse, auch im Hinblick auf die Kostentragungspflicht, einem unzulässigen Streitbeitritt, soweit dieser nicht gewünscht wird, entgegenzutreten. Es wird regelmäßig nicht im Interesse der nicht unterstützten Hauptpartei sein, dass sie sich nunmehr mehrerer Gegner zu erwehren hat. Mit dem Streitbeitritt ist regelmäßig für die nicht unterstützte Hauptpartei ein größerer Aufwand verbunden, da regelmäßig Schriftsätze von allen Beteiligten gefertigt werden.

Frühzeitige Antragstellung auf Zurückweisung