Übersicht

Wie bereits in den Grundlagen bei Teil 14/2 beschrieben, erfordert die Abrechnung eines vorzeitig, i.d.R. durch Kündigung, beendeten Planungsvertrags zwei Rechnungen, wenn die ArchitektIn oder IngenieurIn neben dem Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen auch das Honorar für die noch nicht erbrachten Leistungen gem. § 648 BGB geltend machen möchte.

Keine Pflicht für Auftragnehmer, das Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu verlangen

Natürlich kann sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin darauf beschränken, lediglich das Honorar für die erbrachten Leistungen geltend zu machen und einzuklagen; es besteht keine Verpflichtung, das Honorar für die nicht erbrachten Leistungen einzuklagen, und diese Verpflichtung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass jemand sagt:

"Das ist erforderlich für eine prüffähige Rechnung gemäß § 650g Abs. 4 BGB."

Die prüffähige Abrechnung bei nur teilweiser Erfüllung des Vertrages, insbesondere bei Pauschalverträgen

Eine prüffähige Abrechnung kann separat und nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen erstellt werden. Diese kann die Auftraggeberseite prüfen, wenn sie so abgefasst ist, dass der Auftraggeber daraus entnehmen kann,

welche Leistungen beauftragt worden sind,

welches Honorar dafür insgesamt vereinbart wurde oder geschuldet wird gem. § 632 Abs. 1 BGB,

welcher Teil der Leistung erbracht worden ist,