Muster für Aufnahme in Schriftsätze
Nachfolgend wird unter Heranziehung und Bezugnahme auf den ursprünglichen Bauzeitenplan der Klägerin (Bauzeitenplan 1) (Anlage K…) und die jeweils für jede Störung gesondert fortgeschriebenen Bauzeitenpläne 2 mit 6
(vorgelegt als Anlagen K… bis K…)
dargestellt, welche Bauzeitstörungen jeweils wie lange insgesamt aufgetreten sind und welche davon der Beklagten "anzulasten" sind und welche Tatbestandsvoraussetzungen welcher Anspruchsgrundlage dadurch erfüllt werden.
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass streng unterschieden werden muss zwischen den Anforderungen an die Darlegung und ggf. den Beweis der Voraussetzungen für die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale einerseits, und den Anforderungen an die Darlegung und ggf. den Beweis der haftungsausfüllenden Sachverhalte andererseits:
Für die Darstellung und ggf. den Beweis der haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale gibt es keine Beweiserleichterungen oder Darlegungserleichterungen gem. § 287 ZPO.
Kann eine Partei alle Tatbestandsmerkmale vortragen und beweisen, die für eine bestimmte Anspruchsgrundlage erforderlich sind, dann kann sie bei der Darstellung bezüglich der Höhe des daraus resultierenden Anspruchs allerdings die Erleichterungen des § 287 ZPO in Anspruch nehmen (grundlegend: BGH v. 24.02.2005 -
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