Besondere Einwendungen des Beklagten gegenüber einer Minderungsklage wegen vorhandener Baumängel dürften sich in erster Linie auf die Fragen beziehen, ob
die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber zumutbar ist oder |
die Beseitigung eines Mangels tatsächlich möglich ist oder |
inwieweit tatsächlich eine Verweigerungserklärung des Auftragnehmers wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands der Mängelbeseitigung vorliegt. |
Weiterhin wird die Frage, in welcher Höhe dem Auftraggeber berechtigtermaßen eine Minderung zugesprochen werden kann, stets umstritten sein. |
Auch wird sich der Unternehmer häufig darauf berufen, dass der Bauherr einen Teil der Vergütung einbehalten hat, der einen allenfalls berechtigten Minderungsanspruch übersteigt oder zumindest ausschöpft. Dieser Einwand ist auch dann berechtigt, wenn dieser Teil der Vergütung bereits verjährt ist. |
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