Allgemeine Einwendungen

Mit Ausnahme der Unerheblichkeit des Mangels (§§ 638 Abs. 1 Satz 2, 323 Abs. 5 BGB) kann der Bauunternehmer bei der Minderungsklage des Bauherrn die gleichen Einwendungen entgegenhalten wie bei der Klage wegen Rücktritts.

Daher wird an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung unter Hinweis auf die jeweiligen Fundstellen in den vorausgegangenen Kapiteln gegeben:

Kein Mangel an der eigenen LeistungSiehe insoweit die Ausführungen in Teil 4/3.4.1.

Kein Vorbehalt bei der AbnahmeSiehe hierzu die Ausführungen in Teil 4/3.4.2 und Werner/Pastor, 16. Aufl., Rdnr. 2199.

Verjährung des AnspruchsDas Recht zur Minderung stellt als Gestaltungsrecht keinen "Anspruch" dar. Deshalb wird das Minderungsrecht als Gestaltungsrecht von den Verjährungsvorschriften des § 634a Abs. 1 -3 BGB nicht erfasst. Dem trägt § 634a Abs. 5 BGB Rechnung, indem auf § 218 BGB verwiesen wird. Ist der Nacherfüllungsanspruch verjährt, ist die Ausübung des Gestaltungsrechts unwirksam, sofern sich der Unternehmer darauf beruft. Zur Verjährung wird im Übrigen auf die Ausführungen in Teil 4/3.4.3 verwiesen.

Keine Nachbesserungs-/NacherfüllungsaufforderungSiehe hierzu die Ausführungen in Teil 4/4.4.6 i.V.m. Teil 4/6.3.5.

Mitverschulden des BauherrnSiehe hierzu die Ausführungen in Teil 4/6.4.4 unter analoge Anwendung der Ausführungen in Teil 4/5.4.4 und Teil 4/4.4.4.

Vorteilsausgleich ("Sowieso-Kosten")Siehe hierzu die Ausführungen in Teil 4/3.4.5, 4/4.4.5 und Teil 4/5.4.5.