Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Die zum Zwecke der Aufrechnung "einsetzbaren" Gegenansprüche

Es stellt meist schon aus wirtschaftlichen Gründen für den Kunden des vertragsuntreuen Bauträgers den einzigen gangbaren Weg dar, im Ergebnis doch an dem Vertrag festzuhalten und, neben der in eigener Regie vorzunehmenden Fertigstellung der Bauleistung, die lastenfreie Eigentumsübertragung zu erzwingen. Hat der Bauträgerkäufer nämlich einen erheblichen Teil des Kaufpreises bereits bezahlt und stehen dem keine Sicherheiten, vor allem in Gestalt einer Bürgschaft gem. § 7 MaBV, gegenüber, dann verbietet sich jedenfalls bei nicht völlig über jeden Zweifel erhabener Bonität des Bauträgers eine Rückabwicklung des Vertrages (vgl. hierzu schon Thode, IBR 2001, 153, 155; Blomeyer, NJW 1999, 472). Im Ergebnis muss der Bauträgerkäufer den Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis überführen und belegen, dass er - in der Regel teilweise durch Zahlung und teilweise durch Aufrechnung mit Gegenforderungen - seine Verpflichtung vollständig erfüllt hat und deshalb der Bauträger verpflichtet ist, für die Eigentumsumschreibung auf den Käufer zu sorgen.

"Bezahlung" durch Aufrechnung