Soweit nicht durch ein vorangegangenes selbständiges Beweisverfahren das Vorhandensein der nunmehr vom Käufer vorgetragenen Mängel bereits durch Sachverständigengutachten bewiesen ist, kann der Bauträger die von seinem Vertragspartner behaupteten Mängel bestreiten. Dabei würde es prozessual an sich genügen, wenn der Bauträger einfach alles, was der Käufer hinsichtlich von Mängeln vorträgt, in Abrede stellt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem klagenden Bauträgerkäufer: Dieser behauptet, eine Gegenforderung zu haben, mit der er erfolgreich aufgerechnet oder verrechnet hat und damit den rechnerisch noch offenen Restkaufpreis zum Erlöschen gebracht hat.
Wirtschaftlich vernünftig ist ein solches Vorgehen indessen spätestens dann, wenn der klagende Käufer detailliert vorträgt und plausible Privatgutachten vorlegt, nicht mehr.
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