Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 (Tariftreueregelung)

Zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes — Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG,

Tariftreueregelung

BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 IBR 2006, 686

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Verfassungsmäßigkeit der Tariftreueregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Berliner Vergabegesetz (VgG Bln).

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Anders als der Bundesgerichtshof hält das Bundesverfassungsgericht die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln nicht für verfassungswidrig:

1.

Die gesetzliche Tariftreueverpflichtung verletzt den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten negativen Koalitionsfreiheit. Durch das Gesetz wird kein faktischer Zwang oder erheblicher Druck zum Beitritt ausgeübt. Der Gesetzgeber kann die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nehmen, wie es insbesondere bei den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen geschieht.

2.