Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 (kein Primärrechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte)

Zu Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG

Kein Primärrechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte

BVerfG; Beschluss vom 13.06.2006 - BvR 1160/03

VergabeR 2006, 871

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Primärrechtsschutzes gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.

Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügen den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG).

3.

Es verletzt nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber den Rechtschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Das Bundesverfassungsgericht stellt einleitend klar, dass jeder Bieter gern. Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine faire Chance auf den Zuschlag ohne willkürliche Ungleichbehandlung hat. Eine Abweichung hiervon kann eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten; insofern verfügt jeder Bieter über ein subjektives Recht, für das effektiver Rechtschutz (Art. Abs. ) gewährleistet werden muss.