LG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - 5 O 1810/19

Zu § 20 Abs. 1 und 2 VOB/A 2019 und §§ 142, 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO

Akteneinsicht bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

LG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - 5 O 1810/19

IBR 2020, 36

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Akteneinsicht in die Vergabeunterlagen bei einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess.

II. Der Beschluss hat folgenden nicht amtlichen Leitsatz:

Akteneinsicht ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte geboten.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: