Zu den allgemeinen Anforderungen wird auf Teil 3/3.3.8.1 -3/3.3.8.4 verwiesen.
Der BGB -Vertrag bietet in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten. Allerdings kann insbesondere bei angehängten Stundenlohnarbeiten geboten sein, die Frage der Vollmacht des Architekten zur Anordnung derselben zu behandeln. Auch das Problem der Anerkenntniswirkung eines unterschriebenen Stundenlohnzettels wird i.d.R. eine gewichtige Rolle spielen.
Beim sogenannten
1. Ausdrückliche Vereinbarung nach §
Eine schriftliche Vereinbarung wird hier nicht verlangt.
Für selbständige Stundenlohnarbeiten macht diese Voraussetzung i.d.R. keine Schwierigkeiten (vgl. oben Teil 3/11.3.6.1).
In der Praxis wird bei sogenannten angehängten Stundenlohnarbeiten i.d.R. versäumt, diesbezüglich eine besondere Vereinbarung zu schließen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit aus "bloßen" Unterschriften unter Rapportzetteln durch den Auftraggeber eine solche Vereinbarung herzuleiten ist.
Bei einem
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