Abwehr von Nachträgen mit AGB, Teil 1: Erweiterung des Leistungsumfangs (Komplettheitsklauseln u.Ä.)

Erweiterung des Leistungsumfangs durch AGB?

Wie in Teil 3/2.2 dargestellt, ist die entscheidende Frage die: Worin besteht nach dem vorliegenden Vertrag die vom Unternehmer geschuldete Leistung (auch als "Bausoll" bezeichnet)? Danach entscheidet sich, ob Leistungen, für welche ein Nachtrag gefordert wird, von der vertraglichen Leistungspflicht umfasst und für die vertraglich vereinbarte Vergütung zu leisten sind oder ob eben eine Mehrleistung vorliegt, für welche grundsätzlich auch Mehrvergütung verlangt werden kann. Diese Ausführungen mögen beinahe tautologisch erscheinen, beschreiben aber nun einmal das für die hier behandelten Fragen maßgebliche Kriterium und haben darüber hinaus auch ausschlaggebende Bedeutung für die Wirksamkeit und den Nutzen von AGB, welche in diesem Zusammenhang vom Auftraggeber gestellt werden mögen.

Vertragsauslegung unterscheiden von der Frage nach Wirksamkeit von AGB

Oder anders ausgedrückt: Was oft als Streit um die Wirksamkeit von AGB beschrieben oder gesehen wird, das ist in Wirklichkeit nichts anderes als ein Streit über die Auslegung des jeweils vorliegenden konkreten Vertrags. Diese beiden Dinge: Vertragsauslegung einerseits und Frage nach der Wirksamkeit bestimmter AGB andererseits müssen eben auseinandergehalten werden, sonst bekommt man keinen Zugriff auf das Thema mit seiner inzwischen völlig unübersichtlichen Rechtsprechung.

Beispiele: