Zu den auch bei diesem Klagemuster möglicherweise auftretenden allgemeinen Problemen der Zulässigkeit, der substantiierten Sachverhaltsdarstellung des Streitgegenstands nebst den hierfür erforderlichen Beweisangeboten etc. ist auf die Ausführungen in Teil 3/3.3.1 bis einschließlich Teil 3/3.3.7 zu verweisen.
Da auch alle sonstigen, nicht klagespezifischen und daher hier nicht zu erörternden, allgemeinen Problemstellungen ggf. zu beachten sind (z.B. zum Zustandekommen des Vertrags, der Einbeziehung der
Nach §
"1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB a.F. bzw. § 648 BGB)."
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