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Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Bauvertragskündigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B) ist dem Auftraggeber jederzeit möglich und führt dazu, dass dem Auftragnehmer die gesamte vereinbarte Vergütung abzgl. ersparten Aufwands und/oder anderweitigen Erwerbs zusteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B).

VOB/B und BGB gleichlautend

Die Regelung der ordentlichen Kündigung in § 8 Abs. 1 VOB/B entspricht der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB.

Teilkündigung

Sie ist bei beiden Vertragsstatuten auch als Teilkündigung möglich.

Schriftform

Gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B ist die Kündigung im VOB-Vertrag schriftlich zu erklären. Seit 01.01.2018 bedarf die Kündigung des BGB -Bauvertrags gem. § 650h BGB ebenfalls der schriftlichen Form. Die Schriftform (§ 126 BGB) ist vorgesehen, weil die Kündigung wegen ihrer erheblichen Folgen nicht übereilt ausgesprochen werden soll und das Formerfordernis der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit dienen soll. Zur Erreichung dieses Schutzzwecks reicht die Textform (§ 126b BGB) nicht aus, d.h., eine E-Mail ist für das Formerfordernis nicht ausreichend. Wenn die in § 126 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wird, ist die Kündigung gemäß § 125 BGB unwirksam.

Einvernehmliche Vertragsaufhebung