A.
I.
1. Nach §
wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt.
2. In den Jahren 1955-1959 hat eine aus Vertretern der Länder und des Bundes bestehende Kommission eine Musterbauordnung ausgearbeitet, die eine Neuordnung des Bauaufsichtsrechts enthielt. Auf der Grundlage dieser Musterbauordnung haben u. a. die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg neue Bauordnungen erlassen.
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