BAG - Urteil vom 24.09.1980
4 AZR 727/78
Normen:
BAT (1975) § 22, § 23 ; BGB § 242 Gleichbehandlung, § 122, § 179, § 307 ; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (MT-An) VergGr. III, VergGr. IV a und VergGr. IV b jeweils Fallgruppe 1; ZPO § 144, § 286, § 402 (Sachbearbeiter im Hauptsachbereich "konstruktiver Ingenieurbau" beim Landesstraßenbauamt in Nordrhein-Westfalen);
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975
AuR 1981, 60
BAGE 34, 158
BB 1981, 557
PersV 1982, 423
RdA 1981, 133
RiA 1981, 172
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil - 21.04.1978 - 5 Sa 1265/77 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage - Zuziehung eines Sachverständigen

BAG, Urteil vom 24.09.1980 - Aktenzeichen 4 AZR 727/78

DRsp Nr. 2000/10302

Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage - Zuziehung eines Sachverständigen

»1. Für die Schlüssigkeit der Klage und damit für die Darlegungslast des Klägers gelten auch bei Eingruppierungsfeststellungsklagen die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts. Der Kläger hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Biestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Entsprechende Rechtsausführungen sind nicht zu verlangen. 2. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, den Angestellten des öffentlichen Dienstes tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und deren Zeitaufwand abzuverlangen. Derartige Aufzeichnungen haben im Prozess nur die Bedeutung von Privaturkunden. 3. Die Entscheidung über die Zuziehung von Sachverständigen zur Unterstützung des Gerichts und über die Einnahme des Augenscheins am Arbeitsplatz des Klägers nach § 144 ZPO liegt im pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte.«

Normenkette:

BAT (1975) § 22, § 23 ; BGB § 242 Gleichbehandlung, § 122, § 179, § 307 ;