BAG vom 26.10.1983
4 AZR 219/81
Normen:
TarVertrG § 5 Abs.4;
Fundstellen:
DB 1984, 1303
DRsp VI(638)65b-c
SAE 1984, 339

BAG - 26.10.1983 (4 AZR 219/81) - DRsp Nr. 1992/6608

BAG, vom 26.10.1983 - Aktenzeichen 4 AZR 219/81

DRsp Nr. 1992/6608

Allgemeinverbindlicherklärung: (b-c) Zulässigkeit von Klauseln, die den Geltungsbereich eines Tarifvertrags einschränken, nur bei sachlichem Grund, (c) etwa zur Vermeidung eines Tarifkonkurrenz;

Normenkette:

TarVertrG § 5 Abs.4;

"...[Trotz Allgemeinverbindlichkeit des] BRTV-Bau wurde [hiervon]..der Betrieb der Bekl. [Inhaber eines Betriebs zur Ausführung von Eisenanstricharbeiten] nicht erfaßt, so daß zwischen den Prozeßparteien der BRTV-Bau nicht..nach § 5 Abs. 4 TVG (TarVertrG] unmittelbar und zwingend galt. Das beruht darauf, daß die entsprechende Allgemeinverbindlicherklärung die nachfolgende Einschränkungsklausel enthält:"..Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf solche Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführende Betriebe, die vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfaßt werden."