BVerfG - Beschluß vom 14.05.1985
2 BvR 397, 398, 399/82
Fundstellen:
BVerfGE 70, 35
ZfBR 1985, 231, abw. Meinung 233

BVerfG - Beschluß vom 14.05.1985 (2 BvR 397, 398, 399/82) - DRsp Nr. 1996/6747

BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985 - Aktenzeichen 2 BvR 397, 398, 399/82

DRsp Nr. 1996/6747

»1. Der Begriff der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. 2. Der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon auszugehen, daß sie den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE 31, 364 [368 f.] eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest.