BAG - Urteil vom 17.08.1988
5 AZR 573/87
Normen:
GewO § 120 c Abs. 4 ; BRTV-Bau § 7 Nr. 4; Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 3. Mai 1982 § 1, § 3;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 120c GewO
BB 1989, 359, 686
EzA § 120c GewO Nr. 1
SAE 1989, 274
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 178/87
ArbG Essen, vom 30.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2540/86

Unterkunftsgeld für Übernachtung in Baustellenunterkünften

BAG, Urteil vom 17.08.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 573/87

DRsp Nr. 2001/14215

Unterkunftsgeld für Übernachtung in Baustellenunterkünften

»Die Vereinbarung eines Unterkunftsgeldes für die Übernachtung auslöseberechtigter Bauarbeiter in dem gemäß § 120 c Abs. 4 GewO an der Baustelle bereitgestellten Unterkünften verstößt nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Vorschriften.«

Normenkette:

GewO § 120 c Abs. 4 ; BRTV-Bau § 7 Nr. 4; Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 3. Mai 1982 § 1, § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von den Klägern eine Kostenbeteiligung, dafür verlangen kann, dass sie in den an der Baustelle gemäß § 120 c Abs. 4 GewO bereitgestellten Unterkünften übernachten.

Die Kläger sind Bauarbeiter und worden von der Beklagten auf auswärtigen Baustellen eingesetzt. Dafür erhalten sie gemäß § 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Auslösungen.

Die Beklagte stellte ihren Arbeitnehmern bis zum Jahre 1982 auf auswärtigen Baustellen kostenlos Unterkünfte zum Wohnen zur Verfügung.