Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Denn die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Ausschreibung der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) darauf angelegt war, Angebote für vermessungstechnische Leistungen mit Preisen unterhalb der Mindestsätze der HOAI hereinzuholen.
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